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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 28.08.2000
Aktenzeichen: 3 W 79/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 | |
ZPO § 121 Abs. 3 |
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 3. Zivilsenat
3 W 79/00 11 O 95/98 LG MA
Karlsruhe, 28. August 2000
In Sachen
wegen Rückgewährung des Kaufpreises
hier: Kostenbeschwerde
Beschluß
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Mannheim vom 20. Juli 2000 - 11 O 95/98 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf DM 2.080,11 festgesetzt.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
Das Kostenfestsetzungsverfahren ist nicht unterbrochen. Der Beklagten-Vertreter hat lediglich mitgeteilt, daß die Beklagte Insolvenzantrag beim Amtsgericht Mühlhausen/Thüringen gestellt habe. Eine Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens tritt gemäß § 240 ZPO im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei oder auch dann ein, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO; vgl. Zöller/Greger ZPO 21. Aufl. § 240 Rdnr. 5; Senat Beschluß vom 27.03.2000 - 3 W 11/99 -). Es ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, daß diese Voraussetzungen hier gegeben sind.
Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Im vorliegenden Rechtsstreit sind sowohl für die erste Instanz als auch für das Berufungsverfahren die strengen Ausnahmevoraussetzungen für eine Prozeßkostenhilfe-Beiordnung eines Verkehrsanwalts für die Kläger aufgrund deren persönlicher Verhältnisse bejaht worden (Beschluß des LG vom 01.10.1998, I, 98; Beschluß des OLG Karlsruhe vom 15.09.1999 - 12 U 156/99 -, II, 109).
Diese in § 121 Abs. 3 ZPO aufgeführten strengen Voraussetzungen für eine Beiordnung nicht nur eines Prozeßbevollmächtigten, sondern auch eines Verkehrsanwaltes im Rahmen der Prozeßkostenhilfe decken sich mit den Grundsätzen, die nach der Rechtsprechung des Senats für die nur ausnahmsweise Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten gelten (vgl. OLG-Report 1998, 284; vgl. auch Beschluß vom 10.08.2000 - 3 W 62/00 - sowie zur "Korrespondenz" beider Voraussetzungen Zöller/Philippi ZPO 21. Aufl. § 121 Rdnr. 20; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 58. Aufl. § 121 Rdnr. 68: "Die Prüfung erfolgt weder strenger noch milder als bei der Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Verkehrsanwalts"). Davon ist die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß zutreffend ausgegangen und hat - dem vorliegenden Sachverhalt angemessen - entschieden, daß im Hinblick auf die besonderen Umstände in den Personen der Kläger (schreibungewandte Spätaussiedler) die ausnahmsweisen Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten in beiden Instanzen gegeben sind.
Bei der Festsetzung des Erstattungsanspruches wurde berücksichtigt, daß ein Teilbetrag von DM 2.259,62 als Prozeßkostenhilfevergütung für den Verkehrsanwalt bereits gezahlt wurde und von den Gesamtverkehrsanwaltsgebühren in Höhe von DM 4.339,73 in Abzug zu bringen waren. Insoweit ist der Anspruch gemäß § 130 BRAGO auf die Staatskasse übergegangen. Der Gegenstandswert für die sofortige Beschwerde bemißt sich demnach auf den Differenzbetrag von DM 2.080,11.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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